Allgemeine Geschäftsverbindung Personalberatung
- Allgemeines
CareFlex unterstützt den Auftraggeber bei seiner Personalbeschaffung.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, CareFlex alle für einen Auftrag erforderlichen Daten oder Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder zu ermöglichen, dass diese von CareFlex erstellt werden können. Dies gilt insbesondere für Unterlagen, die zur Suche geeigneter Bewerber*innen benötigt werden, wie z.B. Abfassen einer Stellenbeschreibung bzw. Ermitteln eines An-forderungsprofils.
Hat sich ein*e durch CareFlex vorgeschlagene*r Bewerber*in bereits unabhängig von dem erteilten Vermittlungsauftrag beim Auftraggeber beworben, ist der Auftraggeber verpflichtet, CareFlex unverzüglich nach Erhalt der Bewerbungsunterlagen durch CareFlex zu unterrichten. Unterlässt der Auftraggeber die Unterrichtung und kommt es in diesem Fall zum Vertragsab-schluss mit dem oder der Bewerber*in, ist CareFlex berechtigt, das Vermittlungshonorar in voller Höhe in Rechnung zu stellen.
- Abrechnung
Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug und schuldet einen Verzugszins in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontzinssatz der Europäischen Zentralbank (Basiszins), mindestens jedoch 11%. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei CareFlex.
Sämtliche Beträge verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Haftung
Die von CareFlex zu einem/einer Bewerber*in gemachten Angaben beruhen auf den Auskünften und Informationen des/der Bewerber*in bzw. von Dritten. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gegebenen Auskünfte kann CareFlex daher nicht übernehmen. Ebenso kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass ein*e vorgeschlagene*r Bewerber*in nicht anderweitig vermittelt wird.
Für Leistungen von hinzugezogenen Dritten kann CareFlex keine Haftung übernehmen. Falls die Leistung Dritter nicht oder nicht vollständig erbracht wird, bemüht sich CareFlex um angemessenen Ersatz.
Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Vermittlung
Bei Vermittlung eines/einer CareFlex-Bewerber*in berechnet CareFlex unabhängig davon, ob und wie lange es zuvor zu einer Arbeitnehmerüberlassung gekommen ist, eine Vermittlungsprovision.
- Vermittlungshonorar
Das Vermittlungshonorar beträgt 21% des zukünftigen mit dem/der vorgeschlagenen Bewerber*in vereinbarten Brutto-Jahreseinkommens.
Das der Berechnung zugrundeliegende Brutto-Jahreseinkommen versteht sich unter Einschluss aller Monatsgehälter, Weihnachtsgratifikation, Urlaubsgeld und weiterer Sonderentgelte.
Der Honoraranspruch entsteht, wenn zwischen dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen und dem/der von CareFlex vorgeschlagenen Bewerber*in ein Arbeitsvertrag oder eine sonstige ein Beschäftigungsverhältnis begründende Vereinbarung geschlossen worden ist. Wird ein Vertrag zu anderen als den angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder wird der/die vorgeschlagene Bewerber*in für einen von dem Anforderungsprofil abweichenden Arbeitsplatz vorgesehen, so berührt dies den Honoraranspruch von CareFlex nicht.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, CareFlex unverzüglich den Abschluss einer den Honoraranspruch gemäß § 2 Abs. 3 begründenden Vereinbarung nachzuweisen. Hierbei hat der Auftraggeber gegenüber CareFlex die Höhe des vereinbarten Brutto-Jahreseinkommens unter Einschluss aller Monatsgehälter, Weihnachtsgratifikationen, Urlaubsgeld und weiterer Sonderentgelte mitzuteilen.
Sollte der Auftraggeber seiner Verpflichtung aus § 2 Abs. 4 nicht nachkommen, ist CareFlex berechtigt, zunächst ein für die Qualifikation des/der Bewerber*in marktübliches Brutto-Jahreseinkommen zu Grunde zu legen. Dies entbindet den Auftraggeber nicht von der Offenlegung der vereinbarten Vergütung. Eine Rückzahlungsverpflichtung von CareFlex wird hierdurch nicht begründet.
- Sonderleistungen und Reisekosten
Sonderleistungen wie z.B. anzeigengestützte Personalsuche in Print- oder Online-Medien oder Social Media Kampagnen zwi-schen CareFlex und dem Auftraggeber werden gesondert vereinbart und in Rechnung gestellt. Reisekosten, die CareFlex im Rahmen eines Auftrags auf Wunsch des Auftraggebers entstehen, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
- Vertraulichkeit
Der Auftraggeber und CareFlex erklären, über Daten und Informationen, die sie über die andere Vertragspartei oder eine*n Bewerber*in im Rahmen der Vermittlung oder Bewerbung er-halten haben, Stillschweigen zu bewahren und sie nicht an
Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vermittlungsauftrages fort. Der Auftraggeber hat die von CareFlex zur Verfügung gestellten Unterlagen auf Verlangen herauszugeben bzw. zu vernichten. Dies gilt nicht für zur Verfügung gestellte Unterlagen von Bewerber*innen, mit denen der Auftraggeber einen Vertrag geschlossen hat.
- Datenschutz
- Der Auftraggeber und CareFlex werden personenbezogene Daten der jeweils anderen Partei und ihrer Mitarbeiter*innen und insbesondere der zur Vermittlung stehenden Kandidat*innen nur erheben, verarbeiten und nutzen, wenn und soweit dies im Rahmen dieses Vertrages erforderlich und nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist. Eine darüber hinaus gehende Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten nehmen der Auftraggeber und CareFlex nur beim Vorliegen einer schriftlichen Einwilligung der Betroffenen vor.
- Der Auftraggeber und CareFlex beachten in der jeweils gültigen Fassung das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie die Datenschutzgesetze der Länder, soweit räumlich anwendbar. Ferner verpflichten sich die Parteien zur Einhaltung der EU-Datenschutzgrundversordnung.
- Auftragsbeendigung
Der Auftraggeber kann den erteilten Vermittlungsauftrag jederzeit kündigen. Die bis zum Beendigungszeitpunkt entstandenen Kosten sind CareFlex ohne Abzug zu erstatten.
- Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz von CareFlex. Als Gerichtsstand wird Hamburg vereinbart.
- Sonstiges
Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder gerichtlich anerkannte Ansprüche handelt.
Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, statt der unwirksamen Bestimmungen eine solche zu vereinbaren, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht dem ursprünglich Gewollten möglichst nahekommt.
Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch CareFlex.
Stand: 23.07.2020